Arbeitsgruppe gibt Empfehlungen für vertragliche Umsetzung des Übergangs von EONIA auf €STR

Schon im September 2017 rief die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit der belgischen Aufsichtsbehörde Financial Services and Markets Authority (FSMA), der European Securities and Markets Authority (ESMA) sowie der Europäischen Kommission eine Arbeitsgruppe mit dem Titel Working Group on Euro Risk-Free Rates (Risk-Free-Rate-Arbeitsgruppe) ins Leben.

Legal Action Plan der Risk-Free-Rate-Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Finanzmarktbranche sowie Beobachtern der oben genannten Institutionen zusammen und wird von der EZB organisatorisch unterstützt. Am 16. Juli veröffentlichte die Arbeitsgruppe eine Reihe von Empfehlungen bzw. einen sogenannten Legal Action Plan, die den Markteilnehmerinnen und Marktteilnehmern helfen sollen, den Übergang vom EONIA (Euro Overnight Index Average) zum €STR (Euro Short-Term Rate) möglichst reibungslos zu bewältigen.

Empfehlungen der Risk-Free-Rate-Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe empfiehlt unter anderem, dass für alle Finanzprodukte und Zwecke die Verwendung des €STR zuzüglich des festen Spreads von 8,5 Basispunkten als Rückfalloption für den EONIA verwendet wird.

Des Weiteren sollen die Marktteilnehmer – sofern dies möglich und angemessen erscheint – ab dem 2. Oktober 2019 keine Neuverträge mit dem EONIA als Referenzzinssatz mehr abzuschließen. Dies gilt insbesondere für Neuverträge mit einem Laufzeitende nach dem 31. Dezember 2021, da der EONIA ab diesem Stichtag wegfallen wird.

Für bestehende Verträge mit Laufzeitende nach Dezember 2021, sollen die Marktteilnehmer in Betracht ziehen, den EONIA als primären Zinssatz so früh wie möglich zu ersetzen oder wirksame Ersatzbestimmungen in die Verträge aufzunehmen.

Für neue Verträge, die weiterhin den EONIA als Referenzzinssatz verwenden und deren Laufzeit nach Dezember 2021 endet oder die unter die EU-Benchmark-Verordnung (BMR) fallen, sollten die Marktteilnehmer wirksame Ersatzbestimmungen integrieren.

Neuverträge, die vor Oktober 2019 unterzeichnet werden, sollten aus Transparenzgründen idealerweise eine Erklärung enthalten, dass sich die EONIA-Methodik voraussichtlich ab dem 2. Oktober 2019 ändert und dass eine in den Verträgen genannte Bezugnahme auf den EONIA als eine Bezugnahme auf den dann geänderten EONIA zu verstehen ist, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine abweichende Regelung.

Die Arbeitsgruppe stellt im Anschluss am das öffentliche Konsultationsverfahren zum rechtlichen Aktionsplan und an die eingegangenen Rückmeldungen der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern zwei Mustervorlagen mit Formulierungen zur Verfügung, die nach dem Wegfall des EONIA als Ersatzbestimmungen für neue Cash-Produkte verwendet werden können.

Die Empfehlungen können in englischer Sprache unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: Aktionsplan downloaden

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